Kritiker der Homöopathie organisieren Protestaktion
Fachärzte und Studenten wehren sich mit Sachinformation und wissenschaftlicher Beweisführung zur Wirksamkeit
Mit einer "Aktion 10:23" wollen am 5. Februar 2011 Kritiker der Homöopathie die fehlende Wissenschaftlichkeit der Homöopathie aufzeigen. Die Protestaktion nehmen die Ärztegesellschaft für Klassische Homöopathie (ÄKH) und die StudentInnen-Initiative Homöopathie (SIH) zum Anlass, um aktuell über den wissenschaftlichen Stand der Homöopathie zu informieren.
Obwohl zahlreiche Studien zur Homöopathie vorliegen, die deren Wirksamkeit belegen, wird die Wissenschaftlichkeit von Kritikern immer wieder bestritten. Die Schweiz führte aus diesem Grund von 1999 bis 2004 die bisher größte Studie zum Thema Komplementärmedizin durch.
Homöopathie, Neuraltherapie, Phytotherapie, Anthroposophische Medizin und Traditionelle Chinesische Medizin wurden 5 Jahre lang gänzlich von den Krankenkassen bezahlt. In dieser Zeit wurden die Wissenschaftlichkeit, Wirtschaftlichkeit, Sicherheit und Patientenzufriedenheit von Expertenteams überprüft. Bezüglich der Homöopathie kamen diese Experten zu folgendem Ergebnis (1):
"Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass es ausreichende Belege für die präklinische (experimentelle) Wirkung und klinische Wirksamkeit der Homöopathie gibt und, dass sie absolut und insbesondere im Vergleich zu konventionellen Therapien eine sichere und kostengünstige Intervention darstellt. Die Akzeptanz in der Bevölkerung ist hoch ..."
Durch dieses Ergebnis und eine danach durchgeführte Volksbefragung beschloss die Schweizer Regierung, die Homöopathie ab 2012 für weitere sechs Jahre voll in die Krankenkassenleistungen aufzunehmen. Dies ist ein Schritt, der auch in Österreich wünschenswert wäre, wobei das Beispiel Schweiz zeigt, dass dadurch keine nennenswerten Mehrkosten für das Gesundheitssystem zu erwarten sind.
Interessant ist in diesem Zusammenhang auch eine österreichische Studie, durchgeführt am Wiener AKH von dem Internisten und Intensivmediziner Prof. Dr. Michael Frass.
Er leitete eine randomisierte, doppelblinde, placebokontrollierte Studie an Patienten einer Intensivstation mit schwerer Blutvergiftung (Sepsis) unter konventioneller intensivmedizinischer Behandlung. Das Ergebnis zeigte: Patienten, die zusätzlich homöopathisch behandelt wurden, hatten sechs Monate nach Therapiebeginn eine deutlich höhere Überlebenswahrscheinlichkeit. (2)
Aus dem Studienergebnis ist gut ersichtlich, dass konventionelle Therapie und homöopathische Behandlung einender nicht widersprechen müssen, sondern - im Gegenteil - auch sehr gut in Kombination angewendet werden können.
Die Angst von Kritikern, dass durch die angeblich nutzlose homöopathische Therapie rechtzeitige konventionelle Interventionen - wie Antibiotika-Gaben, Chemotherapie etc. - verabsäumt werden, ist unbegründet, da in Österreich zur Ausübung homöopathischer Medizin nur Ärzte berechtigt sind, die eine komplette hochschulmedizinische Ausbildung nachweisen können und sich zusätzlich homöopathisch weitergebildet haben. Diese Ärzte sind also durchaus dazu imstande, wenn nötig auch konventionell zu
behandeln.
Abgesehen davon finden sehr viele Patienten ohnehin erst ihren Weg zur Homöopathie, nachdem konventionelle Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind.
Bei der "10:23" genannten internationalen Aktion von Homöopathiekritikern nehmen hunderte Aktionisten einmalig eine größere Anzahl Globuli eines homöopathischen Medikaments ein und wollen damit - gänzlich unwissenschaftlich - beweisen, dass Homöopathie nicht wirkt.
Welche Wirkung ist aus homöopathischer Sicht zu erwarten?
1) Eine Möglichkeit wäre eine heilende Wirkung auf chronische Beschwerden des Teilnehmers. Dafür müsste die eingenommene Arznei wie ein exakter Schlüssel zum Schloss zu den Symptomen des Teilnehmers passen, was durch die zufällige Auswahl des verwendeten homöopathischen Medikamentes aus 3.000 vorhandenen Arzneien sehr unwahrscheinlich ist.
2) Eine weitere Möglichkeit wäre die Entwicklung neuer Symptome durch die Einnahme. Tatsächlich wird der Einsatzbereich eines homöopathischen Mittels in so genannten Arzneimittelprüfungen an gesunden Probanden getestet. Dabei wird die Arznei täglich über einen längeren Zeitraum eingenommen. Erst durch die Wiederholung treten Symptome auf. Ob man dabei fünf oder 1.000 Globuli auf einmal einnimmt, macht homöopathisch keinen Unterschied. Wenn die Teilnehmer der Aktion also keine Wirkung bemerken, ist das aus homöopathischer Erfahrung völlig klar.
Dass eine falsche Einnahme homöopathischer Medikamente dennoch schaden kann, zeigte der tragische Fall einer 1992 verstorbenen 32-jährigen Frau, die nach mehrmonatiger selbst verschriebener Einnahme eines homöopathischen Medikaments den Folgen der Arzneimittelprüfungs-Symptomatik erlag.
Prof. Dr. Christian Reiter, Gerichtsmediziner der Medizinischen Universität Wien, konnte den in der Fachliteratur einzigartigen Fall nach ausführlichem Studium der Homöopathie lösen und publizieren. (3)
Zusammenfassung
1. Es liegen eindeutige Belege zur Wirksamkeit, Sicherheit und Wirtschaftlichkeit der Homöopathie im Gesundheitssystem vor.
2. Aus der Sicht homöopathischer Experten kann für die Aktion 10:23 schon im Vorfeld mit höchster Wahrscheinlichkeit vorausgesagt werden, dass dieser Selbstversuch nicht zu Symptomen bei den Teilnehmern führen wird. Daraus kann keine wissenschaftliche Aussage bezüglich homöopathischer Arzneien abgeleitet werden.
(1) Bornhöft G, Matthiessen PF (Hrsg.): Homöopathie in der Krankenversorgung - Wirksamkeit, Nutzen, Sicherheit und Wirtschaftlichkeit. Ein HTA-Bericht zur Homöopathie im Rahmen des Programms Evaluation Komplementärmedizin in der Schweiz. VAS - Verlag für Akademische Schriften, Frankfurt 2006; Rezension: Homöopathie in Österreich 2008;2: 42.
(2) Frass M et al.: Additive homöopathische Behandlung bei Patienten mit schwerer Sepsis: Randomisierte, doppelblinde, placebo-kontrollierte Studie an einer Intensivstation Homeopathy 2005; 94: 75-80
(3) Reiter Ch., Abermann Ch.; Eine ungewollte Arzneimittelprüfung mit letalem Ausgang; Zeitschrift für Klassische Homöopathie (ZKH) 46/2002: 18-28
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