EU-Kommission fordert 13 Mitgliedstaaten zur Umsetzung des Käfigverbots in der Legehennenhaltung auf

(02.02.2012) Die Europäische Kommission forderte Belgien, Bulgarien, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Lettland, Ungarn, die Niederlande, Polen, Portugal und Rumänien mit einem Fristsetzungsschreiben dazu auf, Informationen vorzulegen und Maßnahmen zu ergreifen, um die Mängel bei der Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften über die artgerechte Tierhaltung zu beseitigen und insbesondere das Verbot so genannter „nicht ausgestalteter“ Käfige für Legehennen gemäß der Richtlinie 1999/74/EG durchzusetzen, das seit dem 1. Januar 2012 gilt.

Die politische Entscheidung, „nicht ausgestaltete“ Käfige zu verbieten, war 1999 getroffen worden. Die Mitgliedstaaten hatten 12 Jahre Zeit, um einen reibungslosen Übergang zum neuen System sicherzustellen und die Richtlinie umzusetzen. Bisher sind die oben genannten Mitgliedstaaten jedoch trotz wiederholter Aufforderungen durch die Kommission den EU-Rechtsvorschriften nicht ausreichend nachgekommen.

Seit dem 1. Januar 2012 müssen nach der Richtlinie 1999/74/EG alle Legehennen in „ausgestalteten Käfigen“ mit Nestflächen, Platz zum Scharren und Sitzstangen oder in Alternativsystemen gehalten werden. Nach der Richtlinie dürfen nur Käfige verwendet werden, die jeder Henne mindestens 750 cm² Käfigfläche, ein Legenest, Einstreu, Sitzstangen und Vorrichtungen zum Kürzen der Krallen bieten, um die biologischen Bedürfnisse der Hennen zu erfüllen und ihnen ein artgerechtes Verhalten zu ermöglichen.

Es ist unabdingbar, dass die Mitgliedstaaten die Vorschriften der Richtlinie uneingeschränkt einhalten. Erfüllen die Mitgliedstaaten ihre rechtlichen Verpflichtungen nicht, so hat dies nicht nur Folgen für den Tierschutz, sondern es kann auch zu Marktverzerrungen führen. Mitgliedstaaten, die weiterhin die Verwendung „nicht ausgestalteter“ Käfige erlauben, beeinträchtigen die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, die investiert haben, um den neuen Vorschriften nachzukommen.

Deshalb haben die betreffenden Mitgliedstaaten ab der heutigen Aktion der Kommission zwei Monate Zeit, sich im Rahmen der EU-Vertragsverletzungs-verfahren zu den Fristsetzungsschreiben zu äußern. Falls sie nicht zufriedenstellend reagieren, wird die Kommission ihnen „mit Gründen versehene Stellungnahmen“ übersenden und sie auffordern, binnen zwei Monaten die nötigen Maßnahmen zu treffen, um der Richtlinie nachzukommen.



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