Ein toter Schwan in Slowenien - Schutzmaßnahmen werden gesetzt!

(13.02.2006) Am 12.2.2006 wurde Österreich von den slowenischen Veterinärbehörden über das Auffinden eines toten Schwanes informiert, bei welchem das slowenische Veterinärlabor H5N1-Virus nachgewiesen hat.

Proben zur Bestätigung dieser Diagnose wurden bereits an das EU-Referenzlabor in Weybridge übermittelt, diesbezügliche Ergebnisse sind bis Mitte der Woche zu erwarten. In Hausgeflügelbeständen wurde das Virus bisher nicht nachgewiesen.

Auf Grund einer mit den Mitgliedstaaten abgestimmten Entscheidung der Kommission vom Freitag 10.02.06 wurde von der slowenischen Veterinärverwaltung um den Fundort des Schwanes in St. Primoz eine 3 km-Schutzzone sowie eine 10km-Überwachungszone eingerichtet.

Österreich ist von der Schutzzone nicht betroffen. Die Überwachungszone erstreckt sich teilweise auch auf das österreichische Staatsgebiet, wobei vor allem südliche Gebiete der Steiermark im Raum Eibiswald von den Beschränkungen betroffen sind.

Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen hat als national zuständige Behörde mit den steirischen Veterinärbehörden vor Ort unverzüglich Kontakt aufgenommen, um die notwendigen Maßnahmen einzuleiten.

In der Überwachungszone sind vor allem folgende Sofortmaßnahmen zu ergreifen:

1. Stallpflicht für Geflügel
2. Erhebung der betroffenen Betriebe, sowie
3. Überprüfung des Gesundheitszustandes der Tierbestände durch Amtstierärzte
4. Einschränkungen des Tier- und Warenverkehrs
5. Tierschauen und Märkte werden untersagt 6. Untersagung der Jagd auf Wildvögel

Weitere Maßnahmen des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen:

Derzeit ohnehin bestehende Vorsichtsmaßnahmen:

Mit der Verordnung zur Festlegung von Maßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel BGBL II Nr 427/2005 erfolgte bereits im Dezember 2005 die Festlegung von Risikogebieten. (siehe Graphik)

In diesen Gebieten sind folgende Maßnahmen derzeit schon in Kraft:

1. Fütterung und Tränkung nur in überdachten Bereichen.
2. Ausläufe sind gegenüber Oberflächengewässern abzuzäunen, um den Kontakt mit wildem Wassergeflügel zu unterbinden.
3. Hygienemaßnahmen sind am Betrieb zu ergreifen.
4. Einsenden von tot aufgefundenen Wasservögeln ist verpflichtend.

Eine ganz Österreich umfassende Stallpflicht ist derzeit nicht vorgesehen, über eine Aufstallung in den Risikogebieten werden die Experten Anfang nächster Woche entscheiden.

Abschließend weist das Gesundheitsministerium nochmals darauf hin, dass es sich bei der Geflügelpest um eine Tierseuche handelt und für den Menschen keine Gefahr besteht.

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